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§ 13 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus

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§ 13 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus

1. Die Auszahlung des Strompreis-Bonus an Betriebe erfolgt jeweils auf den 30. Juni.

2. Noch nicht ausbezahlte Strompreis-Boni zugunsten von Betrieben werden ab dem 1. Juli des Auszahlungsjahres verzinst. Für die Verzinsung ist der Zinssatz, der von der Finanzverwaltung für den Fonds gewährt wird, massgebend.

3. Ist die massgebende Steuerquote oder die massgebende Lohnsumme per 30. Juni des Auszahlungsjahres noch nicht verfügbar, kann ein provisorischer Antrag zur Auszahlung des Strompreis-Bonus eingereicht werden. Die Auszahlung des Strompreis-Bonus erfolgt bei Vorliegen aller notwendigen Angaben. Es obliegt dem Betrieb, die fehlenden Angaben nachzureichen.

4. Der Antrag zur Auszahlung des Strompreis-Bonus muss von den Bonusberechtigten bis am 30. Juni des Jahres, welches auf das Auszahlungsjahr folgt, eingereicht werden. Wird der Antrag nicht fristgerecht eingereicht, verfällt der Anspruch auf den Bonus.

5. Liegen die benötigten Unterlagen (z.B. Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung) zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor, können die Bonusberechtigten den Antrag bis spätestens ein Jahr nach Erhalt der Unterlagen einreichen.

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