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§ 12 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus

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§ 12 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus

1. Die anrechenbare Lohnsumme entspricht bei Betrieben, die keine ausserkantonalen Betriebsstätten führen, der für das Vorjahr deklarierten, zum vollen Satz beitragspflichtigen ALV-Lohnsumme. Bei Selbständigerwerbenden ist bis zur entsprechenden Beitragsgrenze gemäss dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung auf die Beitragspflicht gemäss der AHV-Gesetzgebung abzustellen.

2. Bei Betrieben mit ausserkantonalen Betriebsstätten ist die deklarierte ALV-Lohnsumme nach Massgabe der Steuerquote anrechenbar. Als Steuerquote wird der Prozentsatz des im Kanton steuerpflichtigen Ertrages, gemäss Gesetz über die direkten Steuern vom 22. Dezember 1949, bezeichnet. Die Anrechnung der massgebenden ALV-Lohnsumme erfolgt aufgrund der Steuerquote des Jahres vor demjenigen, in dem die massgebenden Löhne ausbezahlt wurden.

3. Bei Betrieben, für die seitens der Steuerverwaltung keine Steuerquote festgesetzt wird oder die nicht steuerpflichtig sind, bestimmt der SFB die anrechenbare Lohnsumme aufgrund einer Eigendeklaration der relevanten Lohndaten durch die Betriebe. Ein analoges Verfahren gilt auch für Betriebe, die ihre Geschäftstätigkeit im Kanton Basel-Stadt neu aufgenommen haben.

4. Die Eigendeklaration der Lohndaten kann durch den SFB geprüft werden. Falsche Angaben sind gemäss Art. 146 StGB strafbar.

5. Der SFB kann die von den Betrieben deklarierten Lohndaten bei den entsprechenden AHV-Ausgleichskassen einsehen oder gegen Entschädigung überprüfen lassen.

6. Die Auszahlung des Strompreis-Bonus an Betriebe erfolgt auf Antrag an den SFB. Dem Antragsteller obliegt die Deklaration der zur Auszahlung des Strompreis-Bonus notwendigen Angaben. Die deklarierten Angaben sind zu belegen.

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