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§ 11 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus - Strompreis-Bonus für Betriebe

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§ 11 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus · Strompreis-Bonus für Betriebe

1. Hinsichtlich der Auszahlung des Strompreis-Bonus werden Betriebe, welche der Lenkungsabgabe unterstehen, nach Massgabe der juristischen Form zu einer Einheit zusammengefasst.

2. In diesem Sinne gelten sämtliche juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechtes als eine betriebliche Einheit.

3. Weiter gelten als betriebliche Einheit Personengesellschaften mit einer ALV-pflichtigen Lohnsumme von CHF 10'000 oder mehr pro Kalenderjahr.

4. Zudem gelten als betriebliche Einheit natürliche Personen mit einem von der Steuerverwaltung gemäss Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ermittelten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 10'000 oder mehr pro Jahr (inkl. Einkommen aus selbständigem Nebenerwerb).

5. Die für die jährliche Auszahlung des Strompreis-Bonus an Betriebe massgebliche Gesamtsumme ergibt sich aus den, in der Bezugskategorie Betriebe im Vorjahr verrechneten Lenkungsabgaben, zuzüglich dem entsprechenden Nettozinsertrag und dem Vorjahres-Saldo. Diese Gesamtsumme wird nach Massgabe der anrechenbaren Lohnsumme auf die bonusberechtigten Betriebe verteilt.

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