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§ 10 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus - Strompreisbonus für Haushalte

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§ 10 Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus · Strompreisbonus für Haushalte

1. Die Höhe des jährlichen Strompreis-Bonus für Haushalte ergibt sich aus der Summe der von der Bezugskategorie Haushalte einbezahlten Lenkungsabgaben, dem entsprechenden Nettozinsertrag und dem Vorjahres-Saldo, dividiert durch die Anzahl auszubezahlender Bonuseinheiten. Es wird ein gerundeter Betrag festgesetzt.

2. Voraussetzung für den Anspruch auf einen Strompreis-Bonus ist der Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt, jeweils an einem Stichtag in der Mitte des Monats Dezember. Massgebend ist die ordentliche Registrierung beim Einwohneramt des Kantons Basel-Stadt. Jede am Stichtag im Kanton Basel-Stadt angemeldete Person erhält eine Bonus-Einheit. Ausgenommen sind Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung «L».

3. Die Auszahlung des Strompreis-Bonus erfolgt im Laufe des 2. Quartals des Folgejahres auf das von den Bonus-Berechtigten bezeichnete Post- oder Bankkonto. Die Auszahlungen zugunsten von Familienmitgliedern an derselben Meldeadresse werden zu einer Zahlung zusammengefasst.

4. Werden die notwendigen Angaben für die Ausschüttung eines Bonus vom Bonusberechtigten nicht beigebracht, verwirkt der Anspruch auf eine Bonusleistung per Ende des Auszahlungsjahres.

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