§ 9 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Winterlicher Wärmeschutz
§ 9 Energieverordnung, EnV · Winterlicher Wärmeschutz
1. Neue, umgebaute und umgenutzte Gebäude müssen die Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz einhalten.
2. Für den Nachweis kann eines der zwei folgenden Verfahren gewählt werden
a) Einhaltung der Einzelanforderungen gemäss Anhang 1 oder
b) Einhaltung der Systemanforderungen gemäss Anhang 2.
3. Vom Nachweis ausgenommen sind Umnutzungen mit gleich bleibender Raumtemperatur gemäss den Standardnutzungen nach der Norm SIA 380/1 «Heizwärmebedarf».
4. Für den Nachweis der Systemanforderungen sind die Daten der Klimastation Basel-Binningen zu verwenden.
5. Unabhängig vom gewählten Verfahren darf in Bauten mit neuen Flächenheizungen (Boden- und Deckenheizungen), für welche die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung vorgeschrieben ist, der U-Wert in den Zwischendecken höchstens 0,7 W/m²K betragen.
6. Fassadenteile, welche zum Verkauf von Waren temporär geöffnet werden können, dürfen eine maximale Grösse von 2 m² aufweisen.