772.110
CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV
CH-BS
§ 8 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Strombezug im liberalisierten Markt
Massnahmen - Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Energieverordnung, EnV · Strombezug im liberalisierten Markt
1. Strombezügerinnen und -bezüger im liberalisierten Strommarkt mit einem Verbrauch grösser als 100 MWh/Jahr müssen dem Amt für Umwelt und Energie jährlich einen Herkunftsnachweis für den Bezug von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen gemäss § 2 Abs. 3 EnG erbringen.
2. ...