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772.110 CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV CH-BS

§ 8 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Strombezug im liberalisierten Markt

Massnahmen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 Energieverordnung, EnV · Strombezug im liberalisierten Markt

1. Strombezügerinnen und -bezüger im liberalisierten Strommarkt mit einem Verbrauch grösser als 100 MWh/Jahr müssen dem Amt für Umwelt und Energie jährlich einen Herkunftsnachweis für den Bezug von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen gemäss § 2 Abs. 3 EnG erbringen.

2. ...

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