772.110
CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV
CH-BS
§ 76 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Übergangsbestimmung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 76 Energieverordnung, EnV · Übergangsbestimmung
1. Erstinstanzliche Bewilligungsverfahren, die beim Wirksamwerden strengerer technischer Anforderungen noch hängig sind, richten sich nach dem bisherigen Recht. Rechtsmittelverfahren richten sich nach dem Recht, das für den erstinstanzlichen Entscheid massgebend war.
2. Für Förderungsmassnahmen, welche vor dem 1. Oktober 2017 ausgeführt worden sind, richtet sich die Beitragsbemessung nach altem Recht.
3. Auf Förderungsmassnahmen, welche unter Geltung des alten Rechts begonnen und nach Inkrafttreten des neuen Rechts beendet werden, findet das jeweils günstigere Recht Anwendung.