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§ 72 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen

Beiträge und Förderungsmassnahmen - Vergütung für Elektrizität aus Kleinkraftwerken
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§ 72 Energieverordnung, EnV · Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen

1. Für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen wird ein durchschnittlicher Preis vergütet, der dem Referenzpreis für erneuerbare Energien entspricht. Der Referenzpreis für erneuerbare Energien beträgt mindestens 90 Prozent des durchschnittlichen Bezugstarifes im Niederspannungsnetz.

2. Für Photovoltaikanlagen werden vom Regierungsrat gemäss Anhang 12 ein Vergütungssatz und eine Vergütungsdauer festgelegt, welche sich an den Ansprüchen für einen kostendeckenden Betrieb orientieren.

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