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§ 70 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Qualität und Bewertung der gelieferten Energie

Beiträge und Förderungsmassnahmen - Vergütung für Elektrizität aus Kleinkraftwerken
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§ 70 Energieverordnung, EnV · Qualität und Bewertung der gelieferten Energie

1. Für Energielieferungen mit tages- und jahreszeitlichen Schwankungen wird die Qualität und die Bewertung der ins öffentliche Stromnetz gelieferten elektrischen Energie durch Tarifzeiten bestimmt und ein nach Tarifzeiten differenzierter Preis vergütet.

2. Die Basis für die Bestimmung der Tarifzeiten und der Vergütungsansätze in den einzelnen Tarifzonen sind einerseits der Leistungsbedarf im IWB-Stromnetz und die Strombeschaffungskosten der IWB für gleichwertige Energie.

3. Spezifische objektbezogene Aufwendungen, die für die Verwertung der Energie notwendig sind, können berücksichtigt werden.

4. Eine Energielieferung ist von durchschnittlicher Qualität, wenn sie tages- und jahreszeitlich mit gleichmässiger Leistung erfolgt.

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