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§ 7 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Verbrauchsziele für Grossverbraucher

Massnahmen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Energieverordnung, EnV · Verbrauchsziele für Grossverbraucher

1. Das Amt für Umwelt und Energie verpflichtet Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als fünf Gigawattstunden oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als einer halben Gigawattstunde, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsreduktion zu realisieren.

2. Die zu realisierenden Massnahmen sind für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie

a) dem Stand der Technik entsprechen,

b) über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich sind und

c) nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.

3. Das Amt für Umwelt und Energie kann im Rahmen der vorgegebenen Ziele im Sinne von § 17 Abs. 2 EnG mit einzelnen oder mit Gruppen von Grossverbrauchern mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Dabei werden die Effizienz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung und die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher mitberücksichtigt. Für die Dauer der Vereinbarung können diese Grossverbraucher von der Einhaltung einzelner energietechnischer Vorschriften entbunden werden. In der Vereinbarung werden diese bezeichnet. Das Amt für Umwelt und Energie kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden.

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