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772.110 CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV CH-BS

§ 68 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Bewertungsgrundsätze

Beiträge und Förderungsmassnahmen - Vergütung für Elektrizität aus Kleinkraftwerken
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§ 68 Energieverordnung, EnV · Bewertungsgrundsätze

1. Die Vergütung für überschüssige eigenproduzierte Elektrizität aus Kleinkraftwerken, die ins öffentliche Stromnetz eingespeist wird, basiert auf Referenzpreisen, die aufgrund der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die dezentrale Energieerzeugung im Kanton Basel-Stadt festgelegt werden.

2. Als Kleinkraftwerke gelten Anlagen bis zu einer elektrischen Nennleistung von maximal 1 MW.

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