Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.110 CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV CH-BS

§ 67 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Information über die Vergabe von Fördergeldern

Beiträge und Förderungsmassnahmen - Beitragsgesuche und -berechnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (79 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 67 Energieverordnung, EnV · Information über die Vergabe von Fördergeldern

1. Das Amt für Umwelt und Energie kann die Adresse von Gebäuden, für deren energetische Sanierung es Förderbeiträge geleistet hat, veröffentlichen, jedoch ohne Nennung der Beitragsempfängerinnen oder Beitragsempfänger und des Betrages.

2. Das Amt für Umwelt und Energie erteilt Mieterinnen und Mietern auf Anfrage hin Auskunft darüber, ob und in welcher Höhe es Beiträge an die energetische Sanierung ihres Mietobjektes zugesichert bzw. ausbezahlt hat.

← § 66 Energieverordnung, EnV Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Zwischenziele auf dem Weg zu 1 Tonne CO2 § 68 Energieverordnung, EnV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →