772.110
CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV
CH-BS
§ 67 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Information über die Vergabe von Fördergeldern
Beiträge und Förderungsmassnahmen - Beitragsgesuche und -berechnung
§ 67 Energieverordnung, EnV · Information über die Vergabe von Fördergeldern
1. Das Amt für Umwelt und Energie kann die Adresse von Gebäuden, für deren energetische Sanierung es Förderbeiträge geleistet hat, veröffentlichen, jedoch ohne Nennung der Beitragsempfängerinnen oder Beitragsempfänger und des Betrages.
2. Das Amt für Umwelt und Energie erteilt Mieterinnen und Mietern auf Anfrage hin Auskunft darüber, ob und in welcher Höhe es Beiträge an die energetische Sanierung ihres Mietobjektes zugesichert bzw. ausbezahlt hat.