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§ 66 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Auszahlung

Beiträge und Förderungsmassnahmen - Beitragsgesuche und -berechnung
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§ 66 Energieverordnung, EnV · Auszahlung

1. Das Amt für Umwelt und Energie veranlasst die Auszahlung der Beiträge, wenn sein Entscheid rechtskräftig geworden ist und die geförderten Massnahmen ausgeführt worden sind.

2. Für Anlagen und Energiesparprogramme werden 80 Prozent des Beitrages nach Erlass der Auszahlungsverfügung ausbezahlt. Wo nicht anders beschrieben, wird der Rest nach einem vollen Betriebsjahr und nach Erstellung einer Wirkungskontrolle ausbezahlt.

3. Pauschalbeiträge werden nach Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides zu 100 Prozent ausbezahlt.

4. Der Anspruch auf Beiträge ist bei Pauschalbeiträgen auf 2'000'000 Franken pro Fall begrenzt. Das Amt für Umwelt und Energie kann den vollen Beitrag entrichten, wenn feststeht, dass die bewilligten Kredite ausreichen. Vorbehalten bleibt die Bewilligung von Zusatzkrediten im ordentlichen Verfahren.

5. Beiträge unter 1'000 Franken werden nicht entrichtet, es sei denn, die geförderte Massnahme wurde in einem GEAK Plus empfohlen.

6. Andere Beiträge des Bundes und des Kantons werden bei der Bemessung des Förderungsbeitrages angemessen berücksichtigt.

7. Reichen die bewilligten Kredite nicht aus, so haben jene Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller den Vorrang, deren Beitragsansprüche zuerst entstanden sind.

8. Werden geförderte Anlagen vor Ablauf der Lebensdauer abgebrochen, müssen die Förderbeiträge anhand der effektiven Nutzungsdauer anteilsmässig zurückerstattet werden.

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