772.110
CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV
CH-BS
§ 65 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Prüfung der Gesuche und Entscheidgrundlagen
Beiträge und Förderungsmassnahmen - Beitragsgesuche und -berechnung
§ 65 Energieverordnung, EnV · Prüfung der Gesuche und Entscheidgrundlagen
1. Das Amt für Umwelt und Energie leitet das Prüfungsverfahren. Es kann zur Überprüfung von Beitragsgesuchen andere Behörden oder externe Ingenieurbüros beiziehen.
2. Entscheidungsgrundlagen des Amtes für Umwelt und Energie sind
a) die gesetzlichen Vorschriften;
b) die überprüften und allenfalls berichtigten Angaben der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
c) die allenfalls notwendigen Gutachten und Auskünfte von Sachverständigen.
3. Über Gesuche um Zusicherung von Beiträgen wird in der Regel aufgrund der darin enthaltenen Rechnungsergebnisse entschieden. Dem Amt für Umwelt und Energie steht es jedoch frei, offensichtlich falsche Annahmen und Rechnungen zu berichtigen.