772.110
CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV
CH-BS
§ 64a Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Beiträge für freiwillige Zielvereinbarungen
Beiträge und Förderungsmassnahmen - Beitragsgesuche und -berechnung
§ 64a Energieverordnung, EnV · Beiträge für freiwillige Zielvereinbarungen
1. Auf die jährlichen Mitgliederbeiträge für freiwillig abgeschlossene Zielvereinbarungen mit einer vom Bund akkreditierten Organisation kann ein Förderbeitrag von maximal 40% gewährt werden. Die Beiträge werden für den Abschluss einer Zielvereinbarung mit einer Laufzeit von 10 Jahren ausbezahlt. Die Förderbedingungen und Beitragshöhen sind in Anhang 11 festgelegt.
2. Eine frühzeitige Auflösung der Zielvereinbarung verpflichtet zur Rückerstattung der bereits erhaltenen Beiträge.