772.110
CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV
CH-BS
§ 64 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Wiederkehrende Beiträge an Vereine und Organisationen
Beiträge und Förderungsmassnahmen - Beitragsgesuche und -berechnung
§ 64 Energieverordnung, EnV · Wiederkehrende Beiträge an Vereine und Organisationen
1. Beiträge an die Betriebskosten von Vereinen und Organisationen mit einer Laufzeit von drei und mehr Jahren sowie an Publikationen und Periodika bedürfen der Bewilligung durch den Regierungsrat.
2. Beiträge an Publikationen und Periodika können nur bewilligt werden, wenn sie einen direkten Bezug zur Steigerung der Energieeffizienz oder zu erneuerbaren Energien im Kanton Basel-Stadt haben.