Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.110 CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV CH-BS

§ 62 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Besondere Beitragssätze

Beiträge und Förderungsmassnahmen - Beitragsgesuche und -berechnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (79 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 62 Energieverordnung, EnV · Besondere Beitragssätze

1. Für besondere Konzepte und neue Technologien kann der Regierungsrat in Einzelfällen einen höheren Beitragssatz als die in Anhang 11 festgelegten Sätze festlegen.

2. Investitionen für die Beschaffung energiesparender Geräte werden im Rahmen von Aktionen gesondert gefördert.

← § 61 Energieverordnung, EnV Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Zwischenziele auf dem Weg zu 1 Tonne CO2 § 63 Energieverordnung, EnV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →