772.110
CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV
CH-BS
§ 62 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Besondere Beitragssätze
Beiträge und Förderungsmassnahmen - Beitragsgesuche und -berechnung
§ 62 Energieverordnung, EnV · Besondere Beitragssätze
1. Für besondere Konzepte und neue Technologien kann der Regierungsrat in Einzelfällen einen höheren Beitragssatz als die in Anhang 11 festgelegten Sätze festlegen.
2. Investitionen für die Beschaffung energiesparender Geräte werden im Rahmen von Aktionen gesondert gefördert.