772.110
CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV
CH-BS
§ 61 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Beiträge an Mobilitätsmassnahmen
Beiträge und Förderungsmassnahmen - Beitragsgesuche und -berechnung
§ 61 Energieverordnung, EnV · Beiträge an Mobilitätsmassnahmen
1. Investitionen für die Beschaffung von E-Bikes, E-Scootern und E-Autos können im Rahmen von Aktionen gesondert gefördert werden.