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§ 60 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Beiträge für Energieanlagen mit erneuerbaren Energieträgern (Sonnenenergie, Wind, Geothermie, Biogas, Wasser, Wärmepumpen)

Beiträge und Förderungsmassnahmen - Beitragsgesuche und -berechnung
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§ 60 Energieverordnung, EnV · Beiträge für Energieanlagen mit erneuerbaren Energieträgern (Sonnenenergie, Wind, Geothermie, Biogas, Wasser, Wärmepumpen)

1. Für die Errichtung von Energieanlagen mit erneuerbaren Energieträgern werden Förderbeiträge gewährt. Vorbehalten bleiben die Einschränkungen nach § 25 EnG.

1bis. Die Förderbeiträge richten sich nach der Lage der Liegenschaft im Teilrichtplan Energie. Innerhalb der Gebiete F01, F02, F03 und V41 gelten besondere Beitragssätze.

Folgende Fälle sind von dieser Regelung ausgenommen

a) Trotz der Lage im Fernwärmegebiet wird zu einer Liegenschaft kein Anschluss verlegt (nachgewiesen durch eine aktuelle schriftliche Bestätigung des Wärmeversorgers).

b) Für den Anschluss an das Wärmenetz werden über die Standardtarife hinaus ausserordentliche Anschlusskosten in Rechnung gestellt (nachgewiesen durch eine aktuelle schriftliche Offerte des Wärmeversorgers).

2. Für Anlagen zur thermischen Nutzung der Sonnenenergie sowie für Holzheizungen sind die Förderbedingungen und die Beitragshöhe in Anhang 11 festgelegt.

3. Für Sole/Wasser-, Wasser/Wasser- und Luft/Wasser-Wärmepumpenanlagen bis zu einer Wärmeleistung von 100 kW sind die Förderbedingungen und die Beitragshöhe in Anhang 11 festgelegt.

4. Für die übrigen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien wird der Förderbeitrag im Einzelfall ermittelt. Grundlage dafür bilden die eingesparte Primärenergie während der Lebensdauer (max. 20 Jahre) sowie die Wirtschaftlichkeit der Anlage.

5. Bei der Wirtschaftlichkeitsrechnung ist immer von den anrechenbaren Investitionskosten für die Effizienzverbesserung auszugehen. Diese berechnen sich aus der Differenz der effektiven Investitionskosten abzüglich der Investitionskosten für eine vergleichbare konventionelle Anlage nach dem Stand der Technik. Die Kosten für eine vorzeitige Abschreibung einer noch funktionsfähigen Anlage können eingesetzt werden.

6. Bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit wird die Kapitalwertmethode angewendet. Dabei sind der gültige Kapitalzinssatz sowie die Lebensdauer der Anlage mit dem Amt für Umwelt und Energie zu vereinbaren.

7. Bei vollständigem Selbstbau einer Anlage darf der Beitrag die Kosten der verwendeten Materialien nicht übersteigen.

8. Energieversorgungsunternehmen sind nur beitragsberechtigt, wenn die Förderung nachweislich vollumfänglich den Energiebezügern weitergegeben wird oder wenn übergeordnete Interessen vorliegen.

9. Für den Anschluss einer Liegenschaft an ein Fernwärmenetz oder einen Wärmeverbund mit einem Anteil von mindestens 20 Prozent erneuerbarer Energie oder Abwärme (resp. mindestens 50 Prozent ab 70 kW installierter Leistung) können Förderbeiträge entrichtet werden. Die Beitragssätze sind in Anhang 11 geregelt.

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