772.110
CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV
CH-BS
§ 6 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Berechnung der Wirtschaftlichkeit
Massnahmen - Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Energieverordnung, EnV · Berechnung der Wirtschaftlichkeit
1. Werden für Erleichterungen und Ausnahmen im Wärmeschutz und in haustechnischen Anlagen wirtschaftliche Gründe geltend gemacht, so sind diese gemäss Norm SIA 480 «Wirtschaftlichkeitsberechnung für Investitionen im Hochbau» zu belegen. Dabei kommt die «erweiterte Wirtschaftlichkeitsrechnung» unter Berücksichtigung der externen Kosten zur Anwendung.