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772.110 CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV CH-BS

§ 59 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Beiträge für Gebäude-Energieanalysen

Beiträge und Förderungsmassnahmen - Beitragsgesuche und -berechnung
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§ 59 Energieverordnung, EnV · Beiträge für Gebäude-Energieanalysen

1. Für die Durchführung von Gebäude-Energieanalysen werden Beiträge gewährt. Die Förderbedingungen und die Beitragshöhe sind in Anhang 11 festgelegt.

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