772.110
CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV
CH-BS
§ 59 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Beiträge für Gebäude-Energieanalysen
Beiträge und Förderungsmassnahmen - Beitragsgesuche und -berechnung
§ 59 Energieverordnung, EnV · Beiträge für Gebäude-Energieanalysen
1. Für die Durchführung von Gebäude-Energieanalysen werden Beiträge gewährt. Die Förderbedingungen und die Beitragshöhe sind in Anhang 11 festgelegt.