772.110
CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV
CH-BS
§ 58 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Beiträge für Gesamtsanierungen
Beiträge und Förderungsmassnahmen - Beitragsgesuche und -berechnung
§ 58 Energieverordnung, EnV · Beiträge für Gesamtsanierungen
1. Für Altbauten, die gesamthaft saniert werden, wird ein Förderbeitrag pro m² Energiebezugsfläche gewährt, wenn sie nach der Sanierung den Gebäudeenergiestandard für Neubauten erfüllen. Die Förderbedingungen und die Beitragshöhe sind in Anhang 11 festgelegt.