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§ 58 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Beiträge für Gesamtsanierungen

Beiträge und Förderungsmassnahmen - Beitragsgesuche und -berechnung
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§ 58 Energieverordnung, EnV · Beiträge für Gesamtsanierungen

1. Für Altbauten, die gesamthaft saniert werden, wird ein Förderbeitrag pro m² Energiebezugsfläche gewährt, wenn sie nach der Sanierung den Gebäudeenergiestandard für Neubauten erfüllen. Die Förderbedingungen und die Beitragshöhe sind in Anhang 11 festgelegt.

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