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§ 57 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Beiträge für die Isolation von Altbauten

Beiträge und Förderungsmassnahmen - Beitragsgesuche und -berechnung
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§ 57 Energieverordnung, EnV · Beiträge für die Isolation von Altbauten

1. Für Teilsanierungen von Altbauten werden pauschale Förderbeiträge gewährt. Die Ansätze sind in Anhang 11 festgelegt.

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