772.110
CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV
CH-BS
§ 57 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Beiträge für die Isolation von Altbauten
Beiträge und Förderungsmassnahmen - Beitragsgesuche und -berechnung
§ 57 Energieverordnung, EnV · Beiträge für die Isolation von Altbauten
1. Für Teilsanierungen von Altbauten werden pauschale Förderbeiträge gewährt. Die Ansätze sind in Anhang 11 festgelegt.