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§ 55 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Inhalt der Gesuche

Beiträge und Förderungsmassnahmen - Beitragsgesuche und -berechnung
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§ 55 Energieverordnung, EnV · Inhalt der Gesuche

1. Beitragsgesuche haben alle zur Beurteilung notwendigen Angaben zu enthalten. Die zur Prüfung nötigen Pläne sind beizulegen. Die Beschaffung der Berechnungsgrundlagen ist Sache der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.

2. Das Amt für Umwelt und Energie kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen sowie die Verwendung bestimmter Formulare oder eine einheitliche Darstellung der Gesuche vorschreiben.

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