772.110
CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV
CH-BS
§ 54 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Einreichung der Gesuche
Beiträge und Förderungsmassnahmen - Beitragsgesuche und -berechnung
§ 54 Energieverordnung, EnV · Einreichung der Gesuche
1. Beitragsgesuche müssen vor Baubeginn beim Amt für Umwelt und Energie eingereicht werden.
2. Gesuche um Zusicherung von Beiträgen können mit provisorischen Berechnungsgrundlagen jederzeit eingereicht werden.