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§ 54 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Einreichung der Gesuche

Beiträge und Förderungsmassnahmen - Beitragsgesuche und -berechnung
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§ 54 Energieverordnung, EnV · Einreichung der Gesuche

1. Beitragsgesuche müssen vor Baubeginn beim Amt für Umwelt und Energie eingereicht werden.

2. Gesuche um Zusicherung von Beiträgen können mit provisorischen Berechnungsgrundlagen jederzeit eingereicht werden.

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