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§ 53 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Förderabgabefonds

Beiträge und Förderungsmassnahmen
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§ 53 Energieverordnung, EnV · Förderabgabefonds

1. Die von den Stromlieferanten gemäss § 26 EnG in Rechnung gestellten Förderabgaben sind per Ende des Jahres an den Förderabgabefonds zu überweisen. Die Stromlieferanten übernehmen das Inkasso. Die Kosten für das Inkasso werden mit dem Amt für Umwelt und Energie vereinbart.

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