772.110
CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV
CH-BS
§ 51 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Durchführung
Verbrauchsabhängige Wärmekostenverteilung
§ 51 Energieverordnung, EnV · Durchführung
1. Das Amt für Umwelt und Energie ist mit dem Vollzug der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung betraut.
2. Die beauftragten Firmen haben dem Amt für Umwelt und Energie spätestens einen Monat nach der Installation von Erfassungsgeräten Meldung zu erstatten.
3. Erhält das Amt für Umwelt und Energie innerhalb der festgesetzten Frist keine Meldung, so erlässt es die nötigen Verfügungen.
4. Das Amt für Umwelt und Energie ist zu den nötigen Kontrollen ermächtigt.