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772.110 CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV CH-BS

§ 5 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Deklaration des Energieverbrauchs

Massnahmen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Energieverordnung, EnV · Deklaration des Energieverbrauchs

1. Wer eine Baute oder eine bewilligungspflichtige haustechnische Anlage nach § 2 dieser Verordnung neu erstellen, umbauen oder einer anderen Nutzung zuführen will, kann vom Amt für Umwelt und Energie verpflichtet werden, den voraussichtlichen jährlichen Energieverbrauch in Form von Öl, Gas, festen Brennstoffen, Fernwärme, Elektrizität usw. nachvollziehbar zu deklarieren.

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