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772.110 CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV CH-BS

§ 46 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Ausrüstungspflicht

Verbrauchsabhängige Wärmekostenverteilung
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§ 46 Energieverordnung, EnV · Ausrüstungspflicht

1. Die in den Geltungsbereich fallenden Gebäude sind mit den nötigen Geräten für die Erfassung des individuellen Verbrauchs auszurüsten für den Wärmeverbrauch bei

a) Neubauten: für Warmwasser

b) Bestehenden Bauten: für Heizung sowie für Warmwasser

2. Neue Gebäude, die die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung für eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit den Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung pro Gebäude auszurüsten.

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