772.110
CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV
CH-BS
§ 45 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Begriffe
Verbrauchsabhängige Wärmekostenverteilung
§ 45 Energieverordnung, EnV · Begriffe
1. Nutzerinnen und Nutzer sind Bezügerinnen und Bezüger von Heizwärme oder Warmwasser (z.B. Mieterinnen und Mieter oder nutzungsberechtigte Eigentümerinnen und Eigentümer).
2. Unter Nutzeinheit sind alle Räume zu verstehen, die derselben Nutzerin oder demselben Nutzer zur ausschliesslichen Benutzung zur Verfügung stehen (z.B. eine Wohnung).