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§ 44 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Grundsatz

Verbrauchsabhängige Wärmekostenverteilung
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§ 44 Energieverordnung, EnV · Grundsatz

1. Die Kosten für Heizwärmeverbrauch sowie für Warmwasserverbrauch sind zum überwiegenden Teil anhand des gemessenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen.

2. Für die Verteilung der Kosten sind die Grundsätze des Abrechnungsmodells zur verbrauchsabhängigen Energie- und Wasserkostenabrechnung VEWA des Bundesamtes für Energie einzuhalten.

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