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§ 42 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Energieplanung

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§ 42 Energieverordnung, EnV · Energieplanung

1. Als Grundlage für die Energieplanung stützt sich der Kanton vorab auf bereits vorhandene Daten ab, insbesondere der öffentlichen Verwaltungen, von Energieversorgungsunternehmen und Endverbrauchern mit massgeblichem Energieverbrauch. Diese stellen die für die Energieplanung erforderlichen Daten zur Verfügung, soweit diese vorliegen oder mit geringem Aufwand erhoben werden können.

2. Der Kanton kann eine angemessene Entschädigung für die Beschaffung von Daten leisten, wenn der Aufwand dafür gross ist und die Daten für die Energieplanung wichtig sind.

3. Bei der Gebietsausscheidung für die Nutzung der Energieträger sind die bestehenden Leitungsinfrastrukturen zu berücksichtigen.

4. Die Bedürfnisse der Energieversorger, insbesondere betrieblicher Natur, sind bei der kantonalen Energieplanung zu berücksichtigen.

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