772.110
CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV
CH-BS
§ 41 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Kantonale Bauten
Vorbildfunktion öffentliche Hand
§ 41 Energieverordnung, EnV · Kantonale Bauten
1. Für Bauten im Verwaltungs- und Finanzvermögen des Kantons gelten erhöhte Anforderungen. Die Details werden in Anhang 10 geregelt.
2. Fossile Heizungssysteme in Gebäuden des Verwaltungsvermögens müssen bis 2030 durch erneuerbare Systeme oder Fernwärme ersetzt werden.