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772.110 CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV CH-BS

§ 40 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Überwachung der Revisionspflicht

Massnahmen - Vollzug
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§ 40 Energieverordnung, EnV · Überwachung der Revisionspflicht

1. Das Amt für Umwelt und Energie führt ein Verzeichnis der Feuerungen. Es registriert die Revisionsrapporte.

2. Es lässt die Feuerungen stichprobenweise durch Emissionsmessungen oder visuelle Kontrollen prüfen.

3. Es ermahnt säumige Betreiberinnen oder Betreiber und fehlerhaft arbeitende Revisionsunternehmen und ordnet die Behebung von Mängeln an.

4. Es kann Revisionsunternehmen und Feuerungsfachleuten die Berechtigung zur Durchführung von Feuerungsrevisionen bis zu zwei Jahren absprechen, wenn sie ihre Aufgaben trotz Mahnung mangelhaft erfüllen.

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