§ 4 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Begriffe
§ 4 Energieverordnung, EnV · Begriffe
1. In dieser Verordnung bedeuten
a) «Gebäude» oder «Baute»: im Erdboden eingelassene oder darauf stehende, künstlich geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einrichtungen, die einen Raum zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse weitestgehend abschliessen. Darunter fallen auch Fahrnisbauten;
b) «Neubauten»: neue Gebäude sowie Anbauten und Aufstockungen;
c) «Umbauten»: jede bauliche Veränderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch die Energienutzung beeinflusst wird;
d) «Umnutzung»: jede Änderung der Standardnutzung gemäss Norm SIA 380/1 «Thermische Energie im Hochbau», sofern diese zu einer Erhöhung der Standardraumtemperatur oder zu einer Veränderung des Raumklimas gegenüber dem Ausgangszustand führt;
e) «Gebäudetechnische Anlagen»: Anlagen, die Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft aufbereiten und verteilen;
f) «Elektroheizung»: Heizungen, welche Elektrizität ohne elektrothermischen Verstärkungsfaktor für Raumwärme einsetzen und für die Beheizung von Räumen oder Bauten während der Heizperiode vorgesehen sind;
g) * «Abwärme»: nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwandlungs- oder chemischen Prozessen (u. a. Druckluftanlagen, Kälteanlagen, Kehrichtverwertungs- oder Sondermüllverbrennungsanlagen usw.) entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen;
h) «Erneuerbare Energie»: Als erneuerbare Energien (regenerative Energien) werden, im Gegensatz zu den fossilen Energieträgern wie Öl, Kohle und Erdgas, Energieformen bezeichnet, die nicht auf endliche Ressourcen zurückgreifen. Als erneuerbar gelten gemeinhin Sonnen-, Wind-, Wasser-, geothermische sowie Bio(masse)-Energie;
i) «vor Ort produziert»: Auf der Parzelle produziert oder ohne Anbindung an ein öffentliches Netz;
j) «Anrechenbarkeit als erneuerbare Energie»: Basieren Anforderungen auf erneuerbarer Energie, so können hierfür nur vor Ort produzierte erneuerbare Energie sowie Fernwärme angerechnet werden. Netzgebundene erneuerbare Energie wie Biogas oder erneuerbarer Strom sind ausgeschlossen;
k) «Fernwärme»: Wärme aus einem Fernwärmenetz, wenn der erneuerbare Anteil der Wärmeproduktion mindestens 20 Prozent beträgt. Sie wird erneuerbaren Energieträgern gleichgestellt;
l) «Wärme-Kraft-Kopplung»: gleichzeitige Bereitstellung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff wie z.B. in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellen;
m) «Beheizte Freiluftbäder»: Wasserbecken ausserhalb von geschlossenen Räumen mit einem Inhalt von mehr als 8m³.