772.110
CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV
CH-BS
§ 39 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Revisionsrapport
Massnahmen - Vollzug
§ 39 Energieverordnung, EnV · Revisionsrapport
1. Das Revisionsunternehmen trägt die bei der Revision ausgeführten Arbeitsgänge, die ersetzten Teile, seine Feststellungen über den Zustand der Anlage und das Ergebnis der Emissionsmessung in einen Revisionsrapport ein.
2. Der Revisionsrapport ist unmittelbar nach der Revision dem Amt für Umwelt und Energie zuzustellen. Die Anlegebetreiberin oder der Anlagebetreiber erhält eine Kopie. Eine weitere Kopie bleibt beim Revisionsunternehmen.
3. Die Anlagebetreiberin oder der Anlagebetreiber ist für die fristgerechte Zustellung des offiziellen Revisionsrapports verantwortlich.
4. Die Messdaten müssen dem Amt für Umwelt und Energie von der ausführenden Fachfirma elektronisch übermittelt werden.