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§ 37 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Feuerungsrevisionen

Massnahmen - Vollzug
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§ 37 Energieverordnung, EnV · Feuerungsrevisionen

1. Ölfeuerungen sind mindestens alle zwei Jahre durch ein Unternehmen zu revidieren, das unter Leitung einer Fachperson Wärmesysteme mit entsprechendem eidgenössischem Fachausweis Öl oder Gas oder Holz stehen muss. Das Ausbildungsprofil für die Feuerungskontrolle muss den Vorgaben des Bundesamtes für Umwelt entsprechen.

1bis. Für Gaskessel und Heizkessel mit Holzbrennstoffen muss alle vier Jahre eine Feuerungskontrolle durchgeführt werden. Das Ausbildungsprofil der Feuerungskontrolleurin bzw. des Feuerungskontrolleurs muss den Vorgaben des Bundesamtes für Umwelt entsprechen.

2. Die Revisionen sollen sicherstellen, dass die Emissionsbegrenzungen der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 eingehalten werden und die Anlage optimal eingestellt ist.

3. Einzelraumfeuerungen für feste Brennstoffe unterstehen einer periodischen visuellen Feuerungskontrolle. Die Periodizität wird von der Feuerungskontrolleurin bzw. vom Feuerungskontrolleur aufgrund des Brennstoffverbrauchs und der Verbrennungsrückstände festgelegt. Das Ausbildungsprofil für die visuelle Holzfeuerungskontrolle muss den Vorgaben des Bundesamtes für Umwelt entsprechen.

4. Die visuelle Holzfeuerungskontrolle soll die sachgerechte Bedienung und den Zustand der Anlage, sowie die korrekte Verwendung und Lagerung der Brennstoffe sicherstellen.

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