772.110
CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV
CH-BS
§ 36 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Anlagen ohne Bewilligungs- oder Meldepflicht
Massnahmen - Vollzug
§ 36 Energieverordnung, EnV · Anlagen ohne Bewilligungs- oder Meldepflicht
1. Keine Bewilligung oder Meldung - vorbehältlich einer allfälligen Baubewilligungspflicht - ist erforderlich für
a) Raumheizungsanlagen mit einer Höchstleistung von 2 kW;
b) Klima- und Kälteanlagen mit einer gesamten installierten thermischen Kälteleistung von weniger als 20 kW je Gebäude;
c) Lüftungsanlagen mit einer elektrischen Antriebsleistung für die gesamte Luftförderung von weniger als 10 kW je Gebäude.