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772.110 CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV CH-BS

§ 36 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Anlagen ohne Bewilligungs- oder Meldepflicht

Massnahmen - Vollzug
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§ 36 Energieverordnung, EnV · Anlagen ohne Bewilligungs- oder Meldepflicht

1. Keine Bewilligung oder Meldung - vorbehältlich einer allfälligen Baubewilligungspflicht - ist erforderlich für

a) Raumheizungsanlagen mit einer Höchstleistung von 2 kW;

b) Klima- und Kälteanlagen mit einer gesamten installierten thermischen Kälteleistung von weniger als 20 kW je Gebäude;

c) Lüftungsanlagen mit einer elektrischen Antriebsleistung für die gesamte Luftförderung von weniger als 10 kW je Gebäude.

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