772.110
CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV
CH-BS
§ 35 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Meldepflicht
Massnahmen - Vollzug
§ 35 Energieverordnung, EnV · Meldepflicht
1. Eine standardisierte Meldung der Installateurin bzw. des Installateurs an das Amt für Umwelt und Energie genügt für die Installation von
a) Feuerungsaggregaten und Brennern für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW;
b) Fernwärmeumformern;
c) * Feuerungsaggregate für feste Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW;
d) * Die Abnahmemessung der Feuerungsanlagen muss den Vorgaben des Bundesamtes für Umwelt entsprechen.