Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.110 CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV CH-BS

§ 34 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Gültigkeit

Massnahmen - Vollzug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (79 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34 Energieverordnung, EnV · Gültigkeit

1. Die Haustechnik-Bewilligung erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft mit der Erstellung der bewilligten Anlagen begonnen wird.

2. Im Zusammenhang mit einem Baubewilligungsverfahren erteilte Haustechnik-Bewilligungen sind so lange gültig wie die Baubewilligung.

← § 33 Energieverordnung, EnV Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Zwischenziele auf dem Weg zu 1 Tonne CO2 § 35 Energieverordnung, EnV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →