772.110
CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV
CH-BS
§ 34 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Gültigkeit
Massnahmen - Vollzug
§ 34 Energieverordnung, EnV · Gültigkeit
1. Die Haustechnik-Bewilligung erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft mit der Erstellung der bewilligten Anlagen begonnen wird.
2. Im Zusammenhang mit einem Baubewilligungsverfahren erteilte Haustechnik-Bewilligungen sind so lange gültig wie die Baubewilligung.