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772.110 CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV CH-BS

§ 33 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Bewilligungspflicht

Massnahmen - Vollzug
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§ 33 Energieverordnung, EnV · Bewilligungspflicht

1. Soweit über haustechnische und energierelevante verfahrenstechnische Anlagen nicht im Baubewilligungs- oder Meldeverfahren zu entscheiden ist, ist eine Haustechnik-Bewilligung des Amts für Umwelt und Energie einzuholen.

2. Eine Haustechnik-Bewilligung ist auch zu beantragen, wenn Anlagen geändert oder ersetzt werden sollen.

3. Mit der Ausführung der Anlagen darf erst begonnen werden, wenn die Haustechnik-Bewilligung rechtskräftig ist.

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