772.110
CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV
CH-BS
§ 33 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Bewilligungspflicht
Massnahmen - Vollzug
§ 33 Energieverordnung, EnV · Bewilligungspflicht
1. Soweit über haustechnische und energierelevante verfahrenstechnische Anlagen nicht im Baubewilligungs- oder Meldeverfahren zu entscheiden ist, ist eine Haustechnik-Bewilligung des Amts für Umwelt und Energie einzuholen.
2. Eine Haustechnik-Bewilligung ist auch zu beantragen, wenn Anlagen geändert oder ersetzt werden sollen.
3. Mit der Ausführung der Anlagen darf erst begonnen werden, wenn die Haustechnik-Bewilligung rechtskräftig ist.