772.110
CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV
CH-BS
§ 32 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - GEAK-Plus
Massnahmen - Gebäudeenergieausweis
§ 32 Energieverordnung, EnV · GEAK-Plus
1. Für Bauten mit fossilen Heizungen, die älter sind als 15 Jahre, ist ein Gebäudeenergieausweis der Kantone mit Massnahmenbericht (GEAK-Plus) zu erstellen.
2. Das Amt für Umwelt und Energie ist für die Aufforderung und den Vollzug verantwortlich.
3. Die Klassifizierung von Gebäuden, die rechnerische Ermittlung des Energiebedarfs und die formalen Vorgaben an den Gebäudeenergieausweis richten sich nach den von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) erlassenen Normen in der jeweils geltenden Fassung.