§ 31 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Kleinkraftwerke (dezentrale Erzeugungsanlagen für elektrische Energie)
§ 31 Energieverordnung, EnV · Kleinkraftwerke (dezentrale Erzeugungsanlagen für elektrische Energie)
1. Kleinkraftwerke, die in das Netz der Industriellen Werke Basel (IWB) einspeisen, sind so zu errichten, dass sie für den Parallelbetrieb mit dem Netz der IWB geeignet sind und störende Rückwirkungen auf das IWB-Netz oder andere Anlagen der Betreiberin oder des Betreibers ausgeschlossen werden.
2. Anlagen, die nach dem Prinzip der Wärme-Kraft-Koppelung arbeiten, sind wärmegeführt zu betreiben. Ausgenommen sind spezielle Anlagen, bei welchen separat nachgewiesen wird, dass ein wärmegeführter Betrieb nicht möglich oder sinnvoll ist (z.B. Kehrichtverbrennungsanlagen).
3. Für die Errichtung und den Betrieb der elektrischen Anlagen sind die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere die technischen Werkvorschriften der IWB und die Leitsätze und Regeln des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins.
4. Der Anschluss wird unter Berücksichtigung der gegebenen Netzverhältnisse, der Leistung und der Betriebsweise der Eigenerzeugungsanlage sowie der berechtigten Interessen der Betreiberin oder des Betreibers von den IWB festgelegt.
5. Die IWB können Änderungen und Ergänzungen an zu errichtenden oder bestehenden Anlagen fordern, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung notwendig ist.
6. Alle wegen der Errichtung und des Betriebes der Eigenerzeugungsanlage entstehenden Kosten hat die Betreiberin oder der Betreiber zu bezahlen. Der auf der Allmend liegende Teil der Anschlussleitungen wird auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers von den IWB zu konkurrenzfähigen Marktpreisen erstellt und unterhalten.