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772.110 CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV CH-BS

§ 30 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Beschränkungen der Betriebszeiten für elektrische Anlagen und Geräte

Massnahmen - Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen
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§ 30 Energieverordnung, EnV · Beschränkungen der Betriebszeiten für elektrische Anlagen und Geräte

1. Zur Vermeidung von Netzüberlastungen oder zur Begrenzung des Spitzenenergieverbrauchs können die Netzbetreiber verlangen, dass folgende Hausinstallationen an eine von ihnen steuerbare Schaltanlage angeschlossen werden

a) elektrische Boiler, Waschmaschinen, Wäschetrockner und andere Geräte mit elektrischer Heizung;

b) elektrische Anlagen, die nur mit Ausnahmebewilligungen installiert werden dürfen.

2. Regelmässige Unterbrechungen der Energiezufuhr sind in den Anschlussbewilligungen festzuhalten. Spätere Änderungen sind öffentlich oder persönlich anzukündigen.

3. Weitergehende Beschränkungen bei Versorgungsschwierigkeiten oder in Notfällen bleiben vorbehalten.

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