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§ 3 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Stand der Technik

Massnahmen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Energieverordnung, EnV · Stand der Technik

1. Die gemäss dieser Verordnung notwendigen Massnahmen sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen.

2. Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen.

3. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt kann Richtlinien erlassen, soweit dies für den Vollzug dieser Verordnung notwendig ist.

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