772.110
CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV
CH-BS
§ 29 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Betrieb und Unterhalt
Massnahmen - Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen
§ 29 Energieverordnung, EnV · Betrieb und Unterhalt
1. Gebäudetechnische Anlagen müssen fachgerecht in Betrieb gesetzt und gemäss den Auslegungsdaten einreguliert werden.
2. Das Amt für Umwelt und Energie kann im Einzelfall zusätzliche Anzeige- und Erfassungsgeräte verlangen.