Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.110 CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV CH-BS

§ 29 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Betrieb und Unterhalt

Massnahmen - Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (79 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 Energieverordnung, EnV · Betrieb und Unterhalt

1. Gebäudetechnische Anlagen müssen fachgerecht in Betrieb gesetzt und gemäss den Auslegungsdaten einreguliert werden.

2. Das Amt für Umwelt und Energie kann im Einzelfall zusätzliche Anzeige- und Erfassungsgeräte verlangen.

← § 28 Energieverordnung, EnV Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Zwischenziele auf dem Weg zu 1 Tonne CO2 § 30 Energieverordnung, EnV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →