772.110
CEB-PLUSGEAK-PLUSEnV
CH-BS
§ 28 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Warmluftvorhänge
Massnahmen - Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen
§ 28 Energieverordnung, EnV · Warmluftvorhänge
1. Die Installation neuer und der Ersatz und die Änderung bestehender Warmluftvorhänge und ähnlicher Anlagen bei Gebäudeöffnungen sind bewilligungspflichtig.
2. Für die Erwärmung der Luft dürfen keine elektrischen Widerstandsheizungen eingesetzt werden.