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§ 27 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Mechanische Lüftungs- und Klimaanlagen

Massnahmen - Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen
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§ 27 Energieverordnung, EnV · Mechanische Lüftungs- und Klimaanlagen

1. Bei Erstellung und beim Ersatz von Lüftungs- und Klimaanlagen sowie Kälteanlagen müssen die Anforderungen der Norm SIA 382/1 «Lüftungs- und Klimaanlagen - Allgemeine Grundlagen und Anforderungen» eingehalten werden.

2. Vor dem Einbau von Anlagen zur Befeuchtung der Raumluft ist nachzuweisen, dass

a) angemessene Komfortbedingungen nicht durch andere Massnahmen sichergestellt werden können, oder

b) der Verwendungszweck des Raumes speziellen Anforderungen an die Raumluftfeuchte genügen muss.

3. Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärmerückgewinnung auszurüsten, welche einen Temperatur-Änderungsgrad nach dem Stand der Technik aufweist.

4. Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind entweder mit einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder einer Nutzung der Wärme der Abluft auszurüsten, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als 1'000 m³/h und die Betriebsdauer mehr als 500h/Jahr beträgt. Dabei gelten mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäude als eine Anlage. Andere Lösungen sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch eintritt. Abluftanlagen für WC und Nasszellen müssen bedarfsgerecht (z.B. zeitgesteuert) betrieben werden.

5. Bei der Dimensionierung des Luftkanalnetzes und der Auswahl der Apparate muss auf geringe Druckverluste geachtet werden. Die maximalen Strömungsgeschwindigkeiten in den Luftaufbereitungsgeräten dürfen bezogen auf die Nettoquerschnittflächen der Gehäuse 1,5 m/s, bezogen auf die Nettoquerschnittfläche der Apparate 2,0 m/s betragen.

6. In den für den Druckverlust massgebenden Strängen des Kanalnetzes dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden

a) bis 1000 m³/h 3 m/s;

b) bis 2000 m³/h 4 m/s;

c) bis 4000 m³/h 5 m/s;

d) bis 10'000 m³/h 6 m/s;

e) über 10'000 m³/h 7 m/s.

7. Grössere Luftgeschwindigkeiten werden toleriert, wenn

a) weniger als 1000 Betriebsstunden pro Jahr erreicht werden;

b) sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind;

c) mit einer Energiebedarfsberechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt.

8. Neue und der Ersatz bestehender Lüftungsanlagen müssen den Grenzwertanforderungen an die spezifische Ventilatorleistung und an die Gesamtwirkungsgrade der Ventilatoren der Norm SIA 382/1 «Lüftungs- und Klimaanlagen - Allgemeine Grundlagen und Anforderungen» entsprechen.

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