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§ 26 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Betriebsoptimierung

Massnahmen - Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen
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§ 26 Energieverordnung, EnV · Betriebsoptimierung

1. Eine Betriebsoptimierung umfasst die Überprüfung der Einstell- und Verbrauchswerte der Anlagen für Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation. Allenfalls erkannte Mängel sind zu beheben und die Einstellwerte entsprechend anzupassen.

2. Die Durchführung der Betriebsoptimierung ist in einem Bericht festzuhalten, der über die Arbeiten Auskunft gibt. Zudem muss die Berichterstattung eine Angabe über die Entwicklung des Energieverbrauchs enthalten.

3. Eine periodische Betriebsoptimierung ist alle fünf Jahre vorzunehmen.

4. Die Dokumentationen zu den Betriebsoptimierungen sind während zehn Jahren aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

5. Bei gemischten Nutzungen sind die Flächen, die dem Wohnen dienen, von der Pflicht zur Betriebsoptimierung ausgenommen.

6. Von der Pflicht zur Vornahme einer Betriebsoptimierung können folgende Bauten befreit werden

a) Betriebsstätten mit einem Elektrizitätsverbrauch von weniger als 200'000 kWh/Jahr;

b) Betriebsstätten, die als Grossverbraucher eine Zielvereinbarung abgeschlossen haben, im KMU-Modell integriert sind oder nachweisen können, dass sie bereits eine mehrjährige systematische Betriebsoptimierung durchführen.

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