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§ 25 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) - Messung, Steuerung und Regelung

Massnahmen - Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen
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§ 25 Energieverordnung, EnV · Messung, Steuerung und Regelung

1. Die Verteilung und Abgabe von Wärme und Kälte müssen automatisch gesteuert oder geregelt werden.

2. Durch steuerungs- oder regeltechnische Massnahmen muss das gleichzeitige Beheizen und Kühlen eines Raumes verhindert werden.

3. In beheizten und gekühlten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mittels träger Flächenheizungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30°C beheizt werden. In diesem Fall ist mindestens eine Referenzraumregelung pro Wohn- oder Nutzeinheit zu installieren.

4. Begleitheizungen und Zirkulationspumpen müssen bedarfsabhängig gesteuert werden.

5. Für mechanisch belüftete oder klimatisierte Räume oder Raumgruppen mit unterschiedlichen Nutzungen oder verschiedenen Betriebszeiten müssen Einrichtungen installiert werden, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.

6. Eine Raumkühlung zur Einhaltung von Komfortbedingungen ist erst ab einer Raumlufttemperatur grösser 26°C zulässig. Ausgenommen sind Räume, die aus hygienischen oder produktspezifischen Gründen tiefere Temperaturen erfordern.

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